Stand: 21.10.2015, Erweiterung der Gründungssatzung vom 03.05.2010
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung soziokultureller Angebote im Bürgerzentrum Weberei“ e. V.
- Er hat den Sitz in Gütersloh.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Soziokultur im Bereich des Bürgerzentrums „Die Weberei“ in Gütersloh. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Konzert-, Theater-, Bildungs- und Vortragsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Ausstellungen und Werkstätten. Der Verein will die wirtschaftlichen Grundlagen der gemeinnützigen Arbeit des Bürgerzentrums stärken. Dafür will er von öffentlicher wie auch von privater Seite Geldmittel für den Erhalt und Ausbau des Bürgerzentrums „Die Weberei“ beschaffen.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte Aufnahmeanträge berichtet der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 5 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören:
I. Wahl und Abwahl des Vorstands,
II. Entlastung des Vorstands,
III. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
IV. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
V. Beitragsbefreiung,
VI. Beteiligung an Gesellschaften,
VII. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verein
VIII. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
IX. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
X. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
XI. pauschalen Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes.
XII. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. - Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§8 der Vorstand
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Dem erweiterten Vorstand gehören des Weiteren bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen an.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, er übt seine Tätigkeiten grundsätzlich unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
- Mitglieder des Vorstandes können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten.
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Die Aufgabe des Schriftführers wird vom Vorstand an ein gewähltes Vorstandsmitglied übertragen.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§9 Satzungsänderung
- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Gütersloh, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.